Justiz
- BGH: Herabstürzende Äste sind
"waldtypische Gefahr"
02.10.2012
Waldspaziergänger
können in der Regel keinen Schadenersatz
verlangen, wenn von einem Baum unvermittelt
ein Ast abbricht und sie trifft. Für
solche "waldtypischen Gefahren"
müssen Waldbesitzer nicht haften, wie
der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.
Der zugrundeliegende
Fall war tragisch: Die Klägerin war
im Sommer 2006 in einem stadtnahen Wald
im Saarland von einem 17 Meter langen und
23 Zentimeter dicken Ast getroffen worden,
der in dem Moment von einer Eiche abbrach,
als die Frau auf dem von Erholungssuchenden
genutzten Weg entlangging. Die Frau erlitt
dabei so schwere Kopfverletzungen, dass
sie bis heute im Wachkoma liegt. Angehörige
forderten deshalb vom Waldbesitzer im Namen
der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe
von 200.000 Euro.
Der BGH lehnte
dies ab und verwies zur Begründung
auf das Waldgesetz, wonach jedermann einen
Wald zur Erholung betreten darf. Allerdings
nur auf eigene Gefahr, damit dem Besitzer,
der das Betreten seines Waldes dulden muss,
daraus keine besonderen Sorgfaltspflichten
entstehen.
Laut Urteil
müssen Waldbesitzer deshalb auch nicht
für "waldtypische Gefahren",
wie etwa ein auf einen Weg herabstürzenden
Ast haften. Zwar könnten geschulte
Kontrolleure unter Umständen erkennen,
wenn ein starker Ast abzubrechen droht.
Dem BGH zufolge wird solch ein Ast aber
gleichwohl nicht zu einer "atypischen
Gefahr", für die der Waldbesitzer
dann einzustehen hätte.
Quelle: afp.com
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des DWV
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